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Nichtgolfer zahlen für Golfclubs

Reiche Golfclubs nutzen lasche Gesetzgebung

Am 20. November 2012 wurden in einem Beitrag des Politmagazin Frontal21 im ZDF über die Firmen berichtet, die sich um die Befreiung von der Strompreiserhöhung beworben haben. Der Tenor des Beitrags: Diese größtenteils unberechtigte Art von Rabatten geht zu Lasten der privaten Verbraucher.

In der Sendung wurde auch der Name von drei Golfclubs im Bild gezeigt:
· Golf- und Country Club Seddiner See
· Golfclub Johannesthaler Hof und der
· Golfclub St. Leon-Rot

Das sind jetzt nicht gerade die Golfclubs deren wirtschaftliche Situation auf der Kippe steht. Ganz im Gegenteil. Insbesondere der Golfcub St. Leon-Rot dürfte sich im Zweifelsfalle der Zuwendungen durch den Milliardär Dietmar Hopp sicher sein. Auf der von den Kollegen der TV-Redaktion zusammengetragenen Liste von knapp 2.800 Antragstellern, tauchte dann auch noch der Name "Baden Golf & Country Club Tiefenbach GmbH" auf.

In dem Beitrag von Frontal21, wie auch schon in Beiträgen anderer Politmagazine werden all diese Anträge darauf runter gebrochen, dass Vergünstigungen dieser Art ursprünglich für die energieintensive Industrie und für Firmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, gedacht waren. Beide Kriterien treffen auf einen Golfplatz in Deutschland kaum zu. Daher haben wir nachgefragt.


Vereinbarung von individuellen Netzentgelten und Netzentgeltbefreiungen
nach § 19 Abs. 2 StromNEV


Laut Bundesnetzagentur wurde im Rahmen dieser von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung für bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit geschaffen, sich auf Antrag ganz bzw. teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung der allgemeinen Netzentgelte befreien zu lassen. Entgegen dem offensichtlich in einigen Medien vermittelten Eindruck werden diese Entlastungsmöglichkeiten jedoch nicht völlig willkürlich eingeräumt.

Vielmehr haben nur solche Letztverbraucher einen Anspruch auf Netzentgeltbefreiung, die aufgrund ihres besonderen Nutzungsverhaltens eine besonders positive Wirkung für die Funktionsfähigkeit des Stromnetzes haben.

Einen Anspruch auf Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV haben danach Letztverbraucher, die aufgrund eines atypischen Nutzungsverhaltens ihre Jahreshöchstlast in den lastschwachen Nebenzeiten haben und die damit für eine gleichmäßigere Netzauslastung sorgen. Ganz von den Netzentgelten befreit werden können solche Letztverbraucher, die aufgrund ihres sehr hohen und gleichmäßigen Strombezug einen wichtigen Betrag für die Netzstabilität leisten. Allerdings wurde in unseren Augen die Bagatell-Grenze viel zu niedrig angesetzt. Bereits wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens EUR 500,00 beträgt, wird ein Antrag überprüft. Auch liegt die Hochlastzeit vielerorts zwischen 17 und 19:30 Uhr. Da erfüllt ja fast jedes Unternehmen diese Kriterien.

"Der Korrektheit halber sollte ... darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine Befreiung von einer Strompreiserhöhung handelt, sondern um eine (Teil-)Befreiung von der Zahlung des Netzentgeltes", teilte uns der Vorstand der G&CC Seddiner See AG mit. "Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, haben sehr viele Golfanlagen in Deutschland damit zu kämpfen, die nachhaltige Rentabilität des Betriebs der Golfanlage sicherzustellen. D.h., jede Golfanlage ist gut beraten, permanent Maßnahmen zur Kostensenkung - die nicht zu Lasten der Qualität gehen - zu prüfen."

Die kaufmännische Leitung des Golf Club St. Leon-Rot können wir allerdings beruhigen. Aus der Frontal21-Sendung einen Bericht zu machen, ist keine vorschnelle Verurteilung und eine mangelnde journalistische Sorgfaltspflicht lassen wir uns schon gar nicht vorwerfen. Zumindest erkennen wir in dieser Reaktion eine gewisse Nervosität.

Auch für den Golf Club St. Leon-Rot geht es nur um die Anpassung der Gebühren aufgrund eines atypischen Stromverbrauchs. "Sie ist allen Kunden mit Leistungsmessung zugänglich und soll Anreize zur Entlastung der Netze schaffen; sie nützt somit auch der Allgemeinheit, da ein Netzausbau vermieden wird bzw. in geringeren Umfang erfolgen muss. Der Golfclub fällt unter diese Regelung, da er z.B. seine Bewässerungsanlagen ausschließlich während der Nacht betreibt und damit nicht zur Netzhöchstlast beiträgt." Außerdem führt die kaufmännische Leitung des ehemaligen deutschen Vorzeigeclubs an, dass der Golfplatz "regelmäßig 20% unter dem ... gemessenen Höchstverbrauch während der Höchstlastzeit liegt und daher auch nur anteilig hierfür die Kosten tragen möchte".

Auch wenn es für die Beantragung niedriger Stromkosten eine rechtliche Grundlage geben mag, finden wir dieses Treiben schon etwas anrüchig, zumal diese vier Golfanlagen, die hier Ermäßigungen beantragt haben, nicht unbedingt zu den armen Schluckern gehören. Während man dem Baden Golf & Country Club diese Ermäßigung wohl bereits bewilligt hat, weswegen wir von diesen auch keine Reaktion auf unsere Anfrage erhielten, steht der Antrag der drei anderen Clubs noch auf der Kippe. Die Bundesnetzagentur wollte dazu keine näheren Angaben machen. Fachleute aus der kommunalen Energiewirtschaft rechnen aber damit, dass die Anträge der übrigen Golfclubs eher abgelehnt werden, zumal dieser Vorgang auch bereits in einigen Printmedien veröffentlicht wurde.

Natürlich muss an dieser Stelle auch der TV-Beitrag von Steffen Judzikowski und Hans Koberstein kritisch gewürdigt werden. Auf unsere Anfrage haben diese jedenfalls nicht reagiert, immerhin hätten sie sich zu ihrer üppigen Firmenliste und deren Zustandekommen erklären müssen. Jedenfalls haben diese mit billigem Populismus Anträge aller Art in einen großen Topf geworfen. Guter Journalismus sieht anders aus. Darum wird die Redaktion von Frontal 21 inzwischen auch von einigen Firmen und Verbänden nicht länger unterstützt, weil doch all zu oft Aussagen verfälscht wiedergegeben wurden. Was macht man nicht alles für eine gute Story, oder?


Wo bleibt die Moral?

Es bleibt am Ende die Frage, wie der Antrag auf "Vereinbarung von individuellen Netzentgelten" von den genannten vier Golfclubs zu bewerten ist. Den meisten der 712 übrigen Golfanlagen in Deutschland geht es finanziell deutlich schlechter als diesen vier genannten Clubs. Insofern müssen wir mit Freude hier feststellen, dass sich die Allermeisten diese Blöße nicht gegeben haben. Wir teilen die Ansicht dieser Anlagen, dass man gerade als Golfclub solche Anträge nicht stellen sollte. Nicht alles, was Vater Staat als Vergünstigungen anbietet, sollte auch von jedem genutzt werden. Nicht alles, was betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, kann man moralisch vertreten.

Dem Golfsport haftet in Deutschland eh schon der Makel des Elitären an, ein Sport der Reichen. Wenn dann noch ein in den Augen der Allgemeinheit als Nobelclub zu bezeichnender Verein "nach Gutsherrenart" einen solchen Ermäßigungsantrag stellt, kann man schon ein wenig aus der Haut fahren. Wir würden jetzt nicht so weit gehen, diese Clubs als Sozialschmarotzer zu bezeichnen und deren Treiben mit Parasitismus zu vergleichen, wie dies vielerorts wohl schon gemacht wurde. Wir distanzieren uns sogar ganz entschieden von so einer Darstellung, immerhin agieren diese Clubs innerhalb des vom Gesetztgeber vorgegebenen Rahmens. Kritisieren muss man daher eher die Macher dieser Gesetze. Ermäßigungen sollte es nur dafür geben, wenn jemand entgegen seinen Gewohnheiten, seinen Hauptstromverbrauch in eine andere Zeit verlegt. Golfclubs werden zum Beispiel so oder so den Platz in der Nacht bewässern und hätten dann gar nicht erst die Chance an solche Vergünstigungen bekommen. Aber auch die Bagatellgrenze ist viel zu niederig angesetzt. Hier muss dringend nachgebessert werden. (siehe auch linke Spalte)


Kostensenkungen zu Lasten aller inakzeptabel

Ohne auch nur den Anflug von Schuldbewußtsein agieren hier vier Clubmanager und haben dabei nur Maßnahmen zur Kostensenkung im Auge, die "nicht zu Lasten der Qualität" gehen. Sie dürfen aber gerne zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Das jetzt Nicht-Golfer den eingesparten Betrag mit aufbringen müssen, ist diesen Herrschaften völlig egal. Wenn nämlich zum Beispiel der G&CC Seddiner See AG mit seinem Energieversorger E.ON edis niedrigere Stromentgelte aushandelt, meldet dieses regionale Energieversorgungsunternehmen (kurz EVU) diese reduzierten Einnahmen an die Bundesnetzagentur. Diese muss dann den Topf neu berechnen. Denn der Gesamtbetrag, der eingenommen werden soll, ist fix. Damit sind schließlich viele Umbaumaßnahmen zu finanzieren, wenn die Energiewende und der Atomausstieg funktionieren soll. Ergo führt jede Ausnahmeregelung zu einer Höherbelastung der nicht Previligierten, also am Ende immer der normalen Verbraucher. Nur jeder Hundertzwanzigste von denen spielt Golf. Das muss man sich in Deutschland immer vor Augen führen, vor allem wenn man ein klein wenig Fingerspitzengefühl besitzt.

Bei einem Sport, der über die Etikette seine Spieler zur gegenseitigen Rücksichtnahme auffordert, sollte man dann auch von den Clubführungen erwarten können, sich nach den Regeln von Ethik und Moral in unserer Gesellschaft zu bewegen. Da der Golfsport in Deutschland leider in der breiten Öffentlichkeit einen sehr schweren Stand hat, haben diese vier Golfclubs mit diesen Anträgen den Zielen des DGV, für die Verbreitung des Golfsports zu sorgen, einen echten Bärendienst erwiesen.

Wir schämen uns für die Golfclubs GCC Baden, Seddiner See, Johannesthaler Hof und St. Leon-Rot.



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"Manch ein Golfer steht zu nah am Ball - auch nachdem er geschlagen hat."
Sam Snead




Monitoringbericht

Wachsende Zahl an Anträgen

Während im Jahre 2010 noch 566 Ausnahmegenehmigungen durch die Bundesnetzagentur erteilt wurden, rechnet man für das Jahr 2013 mit bis zu 1.900 Bewilligungen. Anträge wurden von fast 3.000 Unternehmen gestellt. Diese Zahlen wurden unlängst im Monitoringbericht der Bundesregierung veröffentlicht.
(Quelle: Focus 50/12, S.40)



Zahlen

Entgangene Erlöse nach §19 StromNEV

Im Jahre 2012 summieren sich die entgangenen Erlöse der Stromanbieter in Folge der Sonderregelungen des §19 StromNEV auf insgesamt 440 Mio Euro. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:

§19 Abs. 2 S. 1: 140 Mio Euro
§19 Abs. 2 S. 2: 300 Mio Euro

Golfclubs fallen in die erste Kategorie, was für die Allgemeinheit schon ärgerlich genug ist. Die schamlosesten Kostenerschleichungen soll es in der zweiten Kategorie gegebnen haben. Um in die Kategorie der netzentgeltbefreiten Letztverbraucher zu gelangen, sollen einige Firmen ihre Maschinen die ganze Nacht laufen gelassen haben, um zum Großverbraucher zu werden. Die Welt ist schlecht.

Übrigens: Durch die gestiegene Zahl an Anträge dürfte sich der Einnahmenausfall im Jahre 2013 fast verdoppeln. Die Zeche dafür zahlt am Ende der normale Verbraucher.
(Quelle: BNetzA)



Verbände laufen Sturm

Sonderregelungen werden zur unkalkulierbaren Belastung der privaten Haushalte

"Mittels immer neuer Umlagen und preisregulierender Eingriffe hast die Politik für eine zunehmende Umverteilung von Großverbrauchernzu Lasten der privaten Haushalte sowie der kleineren und mittleren Unternehmen gesorgt." Außerdem vermisst der Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) die notwendige Transparenz seitens der politisch handelnden. Ausnahmen und Sonderregelungen verteuern das System für ie privaten Haushalte.
Es wurden erst am 14. November vom Oberlandesgericht Düsseldorf die Eilanträge zweier Stromanbieter zurückgewiesen, die sich gegen die Netzentgeltbefreiung energieintensiver Unternehmen und einer Verrechnung der dadurch entgangenen Kosten zur Wehr setzen wollten. Die Politik verspielt damit auf Dauer die Akzeptanz der Energiewende. Ein solches Projekt muss auf den Schultern einer breiten Masse getragen werden. Dr VKU fordert daher eine angemessene Balance zwischen den notwendigen Entlastungen der Industrie und den damit verbundenen Kostensteigerungen aller anderen.

Ein Privater Haushalt zahlt über die StrmNEV-Umlage ab nächsten Jahr 0,329 Cent pro Kilowattstunde, also mehr als das doppelte gegenüber 2012 (0,151 ct/kWh). (Quelle: NachrichtenDienst des VKU e.V. 11/12)



StromNEV

§ 19 Sonderformen der Netznutzung

2. Netznutzung zu besonderen Zeiten
Hauptvoraussetzung einer Entgeltreduzierung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar und erheblich von der Jahreshöchstlast in der jeweiligen Netzebene abweicht. Die tatsächliche zeitgleiche Jahreshöchstlast kann nur ex post ermittelt werden. Es bedarf folglich einer Bestimmung der Hochlastzeitfenster, die die Unsicherheit zwischen Vorhersehbarkeit und tatsächlichem Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast erfasst.

2.1 Ermittlung der Zeitfenster
Die Zeitfenster, innerhalb derer ein atypischer Netznutzer im Vergleich zu den übrigen Netznutzern eine Lastabsenkung aufweist (Hochlastzeitfenster des Netzes), sind rechnerisch durch den Netzbetreiber zu ermitteln. Sie sind für jeden Netzbetreiber gesondert und für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Relevant ist jeweils die Netz- oder Umspannebene, aus welcher der Letztverbraucher elektrische Energie entnimmt. Als Datenbasis für die Ermittlung der Hochlastzeitfenster ist grundsätzlich auf den Zeitraum unmittelbar vor dem beantragten Genehmigungsjahr abzustellen. Da die Hochlastzeitfenster allerdings im Interesse der Planungssicherheit der Beteiligten spätestens zu Beginn des Genehmigungszeitraum bekannt sein müssen, um insbesondere dem Letztverbraucher die Möglichkeit zu geben, sein individuelles Nutzungsverhalten an den Zeitfenstern auszurichten, soll die Berechnung der Hochlastzeitfenster grundsätzlich auf Grundlage der Daten der Monaten September bis Dezember des Vor-Vorjahres sowie den Monaten Januar bis August des dem Genehmigungszeitraums vorhergehenden Kalenderjahres (Referenzzeitraum) erfolgen.

2.4 Bagatellgrenze
Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,00 ¬ beträgt.

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