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Golfversicherungen

Versicherung für Golfer

Die Mitglieder der dem DGV angeschlossenen Golfclubs sind bei der Ausübung des Golfsports über den DGV haftpflicht- und rechtsschutzversichert. Der Versicherungsschutz ist abgestellt auf die spezifischen Belange des Golfsports, so dass sich der einzelne Golfspieler – unabhängig von der zu empfehlenden privaten Haftpflichtversicherung – nicht um die Versicherung der Risiken beim Golfsport bemühen muss. Versicherer ist die Allianz Versicherungs AG.

Formblatt für die Schadenanzeige:
http://www.golf.de/dgv/.../DGV-Schadenanzeige_neu.pdf

Der Versicherungsmakler steht auch für Auskünfte über den Versicherungsschutz zur Verfügung. Die Ansprechpartner und der genaue Versicherungsumfang sind in den nachstehenden Erläuterungen zur Versicherung für Golfspieler dargestellt.

Erläuterungen zur Versicherung für Golfspieler:
http://www.golf.de/...DGV_Versicherung_2008.pdf

Voraussetzung für die Regulierung von Schäden durch die Haftpflichtversicherung für Golfspieler ist, dass der schadenverursachende Golfspieler bekannt ist. Dies ist bei abirrenden Golfbällen jedoch häufig nicht der Fall. Der DGV hat daher die Möglichkeit für eine Zusatz-Haftpflicht-Versicherung für Golfclubs geschaffen, durch die die Golfclubs eigeninitiativ einem Rahmenvertrag beitreten und Schäden auf Grund abirrender Golfbälle, bei den der Verursacher nicht bekannt ist, versichern können. Versicherungsnehmer ist dabei der einzelne dem Rahmenvertrag beitretende Golfclub. Die Prämie richtet sich nach der Anzahl der aktiven und passiven Mitglieder des Golfclubs und beträgt 0,53 EUR pro Mitglied, mindestens jedoch 50,00 EUR pro Jahr, zzgl. Versicherungssteuer.

Die Golfclubs können der Zusatz-Haftpflicht-Versicherung in der Weise beitreten, indem Sie sich an Funk & Söhne wenden. Für den Abschluss der Police für Rückfragen zu dieser Versicherung steht Ihnen bei der L. Funk & Söhne GmbH Herr Torsten Preuß, Telefon 040/3 59 14-123, zur Verfügung.

Rahmenvertrag:
http://www.golf.de/...Anmeldung_neu_DGV_Rahmenvertrag.pdf




Versicherung für Golfanlagen und Golfclubs

Für Golfclubs und Golfanlagenbetreiber, aber auch für den einzelnen Golfspieler ist ein optimaler Versicherungsschutz von großer Bedeutung. Um in diesem Bereich eine fachlich hoch qualifizierte Betreuung im Einzelfall zu gewährleisten, hat der DGV mit der L. Funk & Söhne GmbH, Hamburg, eine Zusammenarbeit vereinbart. Die L. Funk & Söhne GmbH ist unabhängiger bundesweit tätiger Versicherungsmakler und steht den Mitgliedern des DGV zur Beantwortung aller Versicherungsfragen zur Verfügung. Sie betreut ab sofort auch die vom DGV bei der Allianz abgeschlossene Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung für Golfspieler. Schadensmeldungen im Zusammenhang mit der Golfspieler-Versicherung sind daher ausschließlich an die L. Funk & Söhne GmbH zu richten.

Die Ansprechpartner sind:
Achim Schlichting
Telefon: 0 40 - 3 59 14-229
Telefax: 0 40 - 3 59 14-595
a.schlichting@funk-gruppe.de
und vertretungsweise
Michael Bischur
Telefon: 0 40 - 3 59 14-319
Telefax: 0 40 - 3 59 14-555
m.bischur@funk-gruppe.de
(L. Funk & Söhne GmbH; Postfach 30 17 60; 20306 Hamburg)


Risk-Managment
Als Service für die DGV-Mitglieder hat die L. Funk & Söhne GmbH eine Broschüre "Der Golfsport und seine Risiken" erstellt. Die Broschüre dient als erster Leitfaden für das Risk-Management von Golfclubs und auf Golfanlagen, indem dort die bestehenden Risiken aufgezeigt und nach Risikoklassen eingestuft werden.

Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung
Darüber hinaus hat die L. FUNK und Söhne GmbH ihr Versicherungsangebot für Golfclubs und Golfplatzbetreibergesellschaften um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Vertrauensschadenversicherung erweitert (sog. D&O Versicherung). Typische Haftungsrisiken der Tätigkeit eines Vereinsvorstandes sowie das Versicherungskonzept sind in der Broschüre „Golf Club Profi – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Golf-Vereine und deren Vorstände“ dargestellt.

Golf-Komfort-Police
Als Golfclub-Betreiber beschäftigen Sie sich berufl ich mit einem Sport, der für viele Menschen die schönste Nebensache der Welt ist. Keine Nebensache für Sie sollte dagegen die Absicherung Ihrer betrieblichen Risiken sein. Ein umfassender Versicherungsschutz, der die ganz speziellen Gefahren eines Golfclubs abdeckt, ist für Sie von außerordentlicher Bedeutung.

Betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter der DGV-Mitglieder
Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ein bestimmter Teil ihres Entgelts durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. In der Regel wird dieser Anspruch durch Abschluss einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers verwirklicht, wobei die Prämien vom Arbeitgeber unter Anrechnung auf den Arbeitslohn abgeführt werden. Die Beiträge werden nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei gestellt, so dass der Arbeitnehmer den vollen Bruttobetrag zur Altersvorsorge nutzen und damit eine wesentlich höhere Rente erzielen kann, als wenn nur der sich daraus ergebende Nettobetrag angespart werden könnte.

Diese Grundsätze gelten auch auf Golfanlagen. Da jedoch die Mitarbeiterzahl auf Golfanlagen eher klein ist, im Durchschnitt 10,2 Arbeitnehmer pro 18-Loch-Anlage, sind Versicherer in der Regel nicht in der Lage, Vorzugskondition zu gewähren. Um seinen Mitgliedern bzw. deren Arbeitnehmern diesen Vorteil zu verschaffen, hat der DGV mit der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG einen Kollektivrahmenvertrag abgeschlossen, der Mitarbeitern von DGV-Mitgliedern günstige Konditionen bietet.

Quelle: DGV



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Dieser englische Begriff bedeutet 'außerhalb der Grenzen der spielbaren Geländefläche'; Strafschlag und Distanzverlust sind das Resultat. Das Aus ist in der Regel durch weiße Pfähle oder einen Zaun gekennzeichnet, die die Golfplatzgrenze markieren. Ausgrenzen innerhalb des Golfplatzgeländes (dienen der Sicherheit anderer Spieler und Dritter) dürfen überspielt werden, der Ball darf jedoch im Aus nicht zum Liegen kommen. Wenn der Ball im Aus gefunden wird, liegt nur Materialgewinn vor, aber der Strafschlag bleibt trotzdem bestehen.

 

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